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      Auswirkungen auf nervenärztliche, neurologische, psychiatrische Praxen

      brief-report
      NeuroTransmitter
      Springer Medizin

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          Abstract

          Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, für eine Monatszeitschrift wie den NeuroTransmitter ist es natürlich schwierig, ein so aktuelles Thema wie die Auswirkungen der Coronakrise auf nervenärztliche, neurologische und psychiatrische Praxen aktuell darzustellen. Aber außergewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Informationswege. Hier finden Sie kurz zusammengefasst Informationen zur Coronaproblematik und wie wir in unseren Praxen damit umgehen können. Bitte beachten Sie, dass unsere Angaben ohne Gewähr sind. Es handelt sich um eine Situation, wie es sie in der Nachkriegszeit noch nicht gab. Die Lage ändert sich täglich, und ein Teil dieser Informationen kann morgen schon überholt sein. Bitte verfolgen Sie die Meldungen in der Laienpresse und natürlich die Aussendungen der KVen. Alles in allem sind wir davon überzeugt, dass wir in einem sehr gut organisierten und ausgestatteten Staats- und Gesundheitswesen leben und daher diese Krise vergleichsweise für jeden Einzelnen ertragbar meistern können. Wichtig ist, dass wir als Ärzte und Praxisunternehmer unseren Patienten und Mitarbeiterinnen gegenüber rationale Gelassenheit, Professionalität, Empathie und Optimismus ausstrahlen. Hygiene: Händedesinfektionsmittel und Schutzmasken/-kleidung sind im Handel nicht mehr zu bekommen. Die Landesregierungen und die KVen bemühen sich um Beschaffung. Bisher ohne konkrete Ergebnisse. Seit wenigen Wochen dürfen Apotheker Händedesinfektionsmittel selbst herstellen und in Kanistern an die Praxen verkaufen. Allerdings fehlt es mittlerweile häufig an dem hierfür nötigen Alkohol. Die direkte Finanzierung als Praxisbedarf über die Krankenkassen steht noch aus. Mittlerweile hat die Bundesrepublik Deutschland die Finanzierung zusätzlicher Hygienemaßnahmen zugesagt (DÄB 12/2020). Alle Patienten sollen sich direkt beim Eintreten in die Praxis die Hände desinfizieren. An der Anmeldetheke können Sie ihr Personal durch Plexiglasscheiben vor Patientenaerosolen schützen. Infektübertragung über Kontaktflächen wie Chipkarten oder Türklinken scheinen kaum eine Rolle zu spielen. Mundschutzmasken sind in unseren Praxen in der Regel bisher nicht erforderlich. In besonderen Risikosituationen oder wenn sich Ihre Mitarbeiterinnen besonders vorsichtig verhalten möchten, können Sie für Patienten mit Atemwegserkrankungen OP-Masken (MNS, Papiervlies) zur Verfügung stellen. Behandlungspersonal kann insbesondere bei körperlicher Nähe zum Patienten FFP2-Masken (hält 94 % Aerosol zurück) tragen; etwa beim Blut abnehmen oder bei elektrophysiologischen Messungen. Ausgehbeschränkung: Möglicherweise werden die Ausgehbeschränkungen noch weiter verschärft. Hier ist es sicher sinnvoll, wenn Ärzte ihren Arztausweis mitführen und unsere Mitarbeiterinnen eine Bestätigung als "systemrelevante" Beschäftigte im Gesundheitswesen. Coronainfizierte Patienten: Bitte beachten Sie die täglich aktualisierten Nachrichten des Robert Koch-Institutes (RKI): www.rki.de. Die Tendenz geht mittlerweile dahin, die Testung erheblich auszuweiten. So sollen Risikopersonen besser vor Infizierten geschützt werden. Praxisorganisation und Struktur: Zeitliches und örtliches Aufeinandertreffen von Patienten sollte entzerrt werden. In Gemeinschaftspraxen können voneinander zeitlich und/oder örtlich unabhängig agierende Teams gebildet werden. Atemwegs- oder risikoerkrankte MFA sollten/könnten zuhause bleiben. Atemwegs- oder risiko-erkrankte Patienten brauchen gegebenenfalls nicht in die Praxis zu kommen und können telefonisch behandelt werden. Falls nötig, können diese Patienten in der Praxis zeitlich oder örtlich separat behandelt werden. Routinepatienten ohne akuten Behandlungsbedarf können gegebenenfalls telefonisch behandelt werden und erhalten einen deutlich späteren Ersatztermin. Insgesamt ist hier die individuelle Praxisentscheidung gefragt. Videosprechstunde: Bisherige Mengen- und Genehmigungsrestriktionen der Videosprechstunde wurden vorübergehend aufgehoben: www.kvb.de. Abrechnung: Grundpauschalen 16/21220, Pseudo-GOP Video alleine im Quartal 88220, Authentifizierung 01444, Technikzuschlag 01450, Anschubförderung 01451. Siehe auch zu Technik, zertifizierten Anbietern, Registrierung, Patienteninformation: www.kbv.de/Videosprechstunde. Nach bisheriger Erfahrung scheint die Videosprechstunde jedoch für ältere, kognitiv eingeschränkte, behinderte und technisch unerfahrene Patienten wenig geeignet zu sein. Diese sind aber häufig hilfebedürftig und telefonisch erreichbar. Die Berufsverbände bemühen sich weiter intensiv um die Abrechnungsfähigkeit telefonischer Leistungen in Coronazeiten. Abrechnung telefonischer Leistungen: Telefonische AU-Schreibungen sind auch ohne direkten Patientenkontakt vorübergehend möglich, in Ausnahmefällen auch ohne das Einlesen der Versichertenkarte: www.kbv.de. Alleiniger telefonischer Kontakt im Quartal mit dem Patienten: GOP 01435 (Bereitschaftspauschale) ist wie bisher budgetauslösend. GOP 21216 (10 Minuten Fremdanamnese bei schwerer psychischer Erkrankung) ist wie bisher telefonisch erbringbar. Derzeit laufen Bemühungen, dass weitere EBM-Leistungen (psychiatrische und neurologische Gesprächsleistungen, psychotherapeutische Sprechstunde) ausschließlich telefonisch erbracht werden können, vor allem bei Patienten, die für eine Videosprechstunde nicht geeignet sind oder bei denen die technischen Voraussetzungen hierfür nicht vorhanden sind. Leider waren diese Bemühungen bisher nur in wenigen KVen erfolgreich (Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sträubt sich bisher. Rezepte per Post und eGK: Bei postalischer Zusendung von Rezepten jeglicher Art kann bis zum 30. Juni 2020 die Portogebühr 40122 (90 Cent) auch neben der Verwaltungsgebühr 01430 oder der Bereitschaftspauschale 01435 abgerechnet werden. War ein telefonischer oder postalischer Patient im Quartal noch nicht in der Praxis, können die Versichertendaten der eGK aus dem Vorquartal übernommen werden. Bei solchen Neupatienten ist auch die telefonische Übermittlung der eGK-Daten samt Versicherungsnummer im Ersatzverfahren möglich. Kurzarbeit bei MFA: Fragen Sie hierzu ihren Steuerberater (er ist auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich) oder direkt das Arbeitsamt. Die Bundesregierung hat die Bedingungen für die Beantragung von Kurzarbeit bei Mitarbeitern von gewerblichen oder freiberuflichen Betrieben deutlich erleichtert. Antragsformulare finden Sie unter www.arbeitsagentur.de. Wenn der deutlich verringerte Personalbedarf länger als wenige Wochen dauert, muss man sich als Praxisinhaber ernsthaft mit dem Thema Kurzarbeit befassen. Die Regelungen wurden stark flexibilisiert. Die Arbeitsauslastung muss nur noch bei 10 % der Arbeitnehmer um 10 % vermindert sein. Mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen kann ein unterschiedliches Ausmaß der Kurzarbeit vereinbart werden, unter Berücksichtigung von Teilzeitregelungen. Nötig ist dafür eine Betriebsvereinbarung mit Einverständnis der Arbeitnehmerin. Bei Mitarbeiterinnen mit Kindern zahlt das Arbeitsamt 67 % des Lohndefizits, bei Kinderlosen 60 %. Die Sozialbeiträge werden voll ersetzt. Nach Anzeige und nachfolgender Genehmigung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt (Formblatt) kann dann der Arbeitgeber die Kurzarbeit konkret einleiten. Ausfallentschädigung bei Praxisschließung durch das Gesundheitsamt: Fragen Sie auch hierzu den Steuerberater. Zuständig sind die Bezirks- oder Landesregierungen, etwa www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898. Wird ein Betrieb oder eine Praxis vom Gesundheitsamt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (InSG) geschlossen, hat sie Anspruch auf Entschädigung nach § 56 InSG. Bezahlt werden auf Antrag Gewinnausfall, Kosten und Gehälter der Angestellten, wobei wir zunächst bei Krankheit sechs Wochen Arbeitgebergehaltsfortzahlung vorstrecken müssen. Hat die Praxis eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, sind auch hier je nach individuellen Versicherungsbedingungen Zahlungen vorstellbar. Umsatzverlust bei reduzierter Patientenversorgung: Wenn wir aufgrund des Fernbleibens von Patienten oder von Mitarbeiterinnen aus Vorsichtsgründen einen erheblichen Umsatzeinbruch verzeichnen, unterliegt dies dem Unternehmerrisiko und wir erhalten dafür keinen Ausgleich. Im Gegensatz zu anderen Freiberuflern oder Betriebsinhabern bekommen wir zunächst unsere monatlichen Abschlagszahlungen von der KV weiter ausbezahlt. Diese werden jedoch nach einem halben oder dreiviertel Jahr gegebenenfalls auf die niedrigen "Krisen-Fallzahlen" sinken. Hier stehen uns gegenüber natürlich der Staat und die Krankenkassen mit Ausfallentschädigungen ebenso in der Pflicht wie gegenüber Krankenhäusern und der übrigen Wirtschaft, "was immer es kostet". Denn wir halten die Gesundheitsversorgung der nicht Coronakranken aufrecht, inklusive der vorsichtshalber aus den Krankenhäusern entlassenen Patienten. Der finanzielle Schutzschirm für uns niedergelassene Ärzte ist mittlerweile vom Gesetzgeber zugesagt. Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 regelt, dass im ambulanten Bereich die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge in regulärem Umfang ausgezahlt wird. Extrabudgetäre Leistungen (EGV) werden zu 90 % ausgezahlt, sofern der Gesamtumsatz der Praxis um mindestens 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal sank und die Fallzahl zurückging. Ob der Schutzschirm 100%ig das abdeckt, was wir verlieren - da ist Skepsis angebracht. Denn in circa einem halben Jahr, wenn unsere monatlichen KV-Abschlagszahlungen sinken, sind schon viele Milliarden in die übrige Wirtschaft abgeflossen. Anträge auf Steuererleichterung/Stundung oder Soforthilfeprogramme: Informationen und Anträge zu weiteren finanziellen Unterstützungen finden Sie auf folgenden Internetseiten: EDV-Steuererleichterungsantrag: www.finanzamt.bayern.de EDV-Sofortkredit für Unternehmer: www.kfw.de EDV-Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für von der Coronakrise 3/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe in Bayern: www.stmwi.bayern.de. Dr. med. Gunther Carl, Kitzingen Stellvertretender Vorsitzender des BVDN Weitere empfehlenswerte Informationsquellen Hausärzteverband: www.degam.de NAV-Virchow-Bund: www.virchowbund.de Medizinisch zu Corona: www.thieme.de/corona

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          Contributors
          carlg@t-online.de
          Journal
          NeuroTransmitter
          Springer Medizin (Heidelberg )
          1436-123X
          2196-6397
          20 April 2020
          2020
          : 31
          : 4
          : 6-7
          Affiliations
          Arzt Neurologie, Psychiatrie & Psychotherapie, Friedenstr. 7, 97318 Kitzingen, Germany
          Article
          7431
          10.1007/s15016-020-7431-z
          7149297
          5649d60f-9f08-487d-8d7d-4176d69922c6
          © Berufsverband Deutscher Nervenärzte e.V. (BVDN) 2020

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